top of page

    SATZUNG

Vereinssatzung PRO WEINHEIM

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 5. März 2001 gegründete Verein führt den Namen “PRO WEINHEIM e. V.” Der Verein hat seinen Sitz in Alzey-Weinheim. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke”, § 61 der Abgabenordnung. Zweck und Zielsetzung des Vereins ist die Pflege und Förderung des Natur- und Denkmalschutzes in Alzey-Weinheim, die Erforschung der Geschichte des Ortes sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Ortsverschönerung. Der Verein verfolgt seine Zielsetzung durch die finanzielle Förderung der Instandsetzung- und -haltung von natur- oder denkmalschutzwürdigen Objekten, durch die Finanzierung oder in Eigenleistungen zu erbringende Maßnahmen zur Ortsverschönerung sowie durch die Erforschung und Publikation der geschichtlichen Entwicklung des Ortes.

  3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für diese Zielsetzung des Vereins eingesetzt. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vorstandsämter sind Ehrenämter, d. h. es werden keine Vergütungen an die Amtsinhaber gezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

  
§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufhahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufhahmegesuches ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  4. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand wegen eines den Vereinszweck schädigenden Verhaltens oder wegen Nichtzahlung des Beitrages aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  6. Gegen die Ablehnung eines Aufhahmegesuches und gegen einen Vereinsausschluss kann schriftlicher Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, welcher die endgültige Entscheidung hierüber zusteht.

  
§ 3 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge können nur auf der jährlichen Mitgliederversammlung geändert bzw. festgelegt werden.

  
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen sowie an den Tagungen der Arbeitskreise als Gäste teilnehmen.

  
§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

·        die Mitgliederversammlung

·        der Vorstand

  
§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und wird durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist bekannt gegeben. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muss:

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der Mitgliederversammlung weniger als 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Geheime Abstimmungen erfolgen:

·        bei Wahlen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt;

·        bei sonstigen Beschlussfassungen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

  
§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt mit einer weiteren Person des Vorstandes.

  3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  4. Bei Ausscheiden eines nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    •  die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    •  die Behandlung von Anregungen der Mitglieder

    •  die Bewilligung von Ausgabe

    •  die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.


§ 8 Arbeitskreise

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können von diesem je nach Bedarf Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise haben beratende Funktion. Ihnen können Nichtmitglieder angehören. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Zusammenkünften der Arbeitskreise teilzunehmen.

  
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  
§ 10 Wahlen

Der nach Vereinsgründung erstmals gewählte 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der erste und der dritte Beisitzer sowie der erste Kassenprüfer haben sich nach einem Jahr einer Neuwahl zu stellen. Im darauf folgenden Jahr erfolgen die Neuwahlen des 2. Vorsitzenden, des Kassierers, des zweiten Beisitzers und des zweiten Kassenprüfers. In der Folge werden die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer jeweils im angegebenen Wechsel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

  
§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

  
§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an eine von der Zustimmung des Finanzamts abhängig zu machende und von der Versammlung zu bestimmende gemeinnützige Institution in Weinheim, die es ihrerseits zwingend zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken einzusetzen hat.

  5. Die Satzung vom 5. März 2001 wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2001 in der vorliegenden Form geändert.

 

Alzey-Weinheim, 12. Juni 2001, der Vorstand

bottom of page